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Ordnungsbrief der Gesellschaft von 1427, Sonntag vor Maria Lichtmess. Die ersten Satzungen der Gesellschaft: zum Affenwagen, etwas später auch für die Gesellen zur Schützenstube geltend, lauten folgendermassen:

  1. gesellschaftsordnungDer neu Aufzunehmende bezahlt den Betrag von 6 Gulden und 6 Mass Wein.
  1. Er muss allen Gesellen genehm sein, sonst wird er nicht angenommen.
  1. Nach Bezahlung der Aufnahmegebühr wird ihm ein Platz an der Wand oder auf dem Brett gezeigt, wo er seinen Schild aufhängen kann.
  1. Stirbt ein Geselle. so sollen die andern verpflichtet sein, mit ihm zum Begräbnis  zu gehen. Der Verstorbene muss der Gesellschaft zwei Tischdecken und zwei Servietten hinterlassen.
  1. Es können  auch Zinsgesellen aufgenommen werden. Diese geben jährlich Plappart* und 3 Mass Wein bei der Annahme. Vergeht sich ein solcher gegen einen rechten Gesellen, so darf dieser ihm nicht den Abschied geben, dieser Entscheid ist der Gesellschaft anheim gestellt.
  1. Das Stubenrecht ist erblich auf ein Kind und Kindeskinder ehelicher Abkunft. Dies gilt für den ältesten Sohn, wenn er ein rechtschaffener Mann (nicht ungeratener) ist.
  1. Ist nur weibliche Nachkommenschaft  vorhanden, so kann von den Tochtermännern einer welcher den Gesellen am angenehmsten ist, angenommen  werden. Die Nachkommen dieser Frau erben dann das Stubenrecht wie oben.
  1. Wer die Stadt l und deren Ämter  verlässt, hört auf stubenberechtigt zu sein, bis er wider heimkehrt.
  1. Dieses Recht ist unveräusserlich, es darf nicht verschenkt, verkauft, verpfändet, verspielt, kurz durch nichts der Art in andere gebracht werden.
  1. Geraten zwei oder mehrere Gesellen in Streit miteinander, so darf 8 Tage lang keine Anzeige, keine Klage gemacht werden, um ihnen Zeit zu lassen, ohne Dritter Einmischung sich zu versöhnen. Hat es einer vom Rat aber gesehen, so kann dieser nach Gutfinden handeln.

Fortsetzung folgt...
Teddy Distel

Schützengesellschaft der Stadt Luzern, Hochdorferstrasse 1, 6020 Emmenbrücke

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