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  1. Wer auf der Stube ungebührlich schwörte, der war einer Busse von 11 Schillingen verfallen; und wer es hörte musste es dem Stubenmeister anzeigen, auf das er die Busse bezog, jedoch ohne Eintrag den Gesetzen und obrigkeitlichen Rechten
  1. affenwagen-zuerichAm St. Berchtholdstag musste Bott gehalten und der Stubenmeister neu gesetzt werden. Der Gewählte war zur Annahme des Amtes verpflichtet und alle gelangten der Kehr nach zur Würde und Bürde.
  2. fehlt
  3. Zur Versammlung konnte übrigens so oft geboten werden, als die Gesellen und Stubenmeister es für nötig fanden. Die Gesellen mussten gehorsam erscheinen; die Abwesenden ein Pfund Wachs geben und sich den Schlussmassnahmen der Versammlung unterziehen.
  4. Ein Geselle hatte die Befugnis, einen Fremden (Eingeführten), der ihm nicht genehm war, durch den Stubenknecht fortweisen zu lassen. Es durfte kein Geselle einen einführen, oder einladen, „heissen hingehen„ dem ein Geselle die Stube verboten hatte da man nicht etwas dulden wollte, was einen Gesellen betrüben konnte. Mit anderen Worten: Die Rücksichten, welche man gegen einen Mitgesellen zu haben schuldig war, gingen auf der Stube allen andern gegen Nichtgesellen vor. Ausnahme erlaubte der Fall, wo ein Gesell selbst sich arg vergangen hatte, so dass er zu entehrende Strafe verurteilt war. In diesem Falle wurde sein Schild abgenommen und er ohne Vergütung für seine Aufnahmsgaben aus der Gesellschaft ausgestossen wurde.

Leider ist von der Gründung einer Zunft zu Schützen in Luzern, wie das in anderen Städten der Fall war, nirgends etwas trotz aufwendiger Recherchen zu finden,. In Luzern scheinen verschiedene Schützen lose Verbindungen eingegangen zu sein.

Fortsetzung folgt...
Teddy Distel

Schützengesellschaft der Stadt Luzern, Hochdorferstrasse 1, 6020 Emmenbrücke

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