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geschrieben von Rennward Cysat, Teil 2

Wer aus der Stadt Luzern oder aus den Ämtern schiessen will, soll sein eigen Schiesszeug haben, damit er jeder Zeit, wenn es die Not erfordert, gerüstet sein solle.

berittener-pistolenschuetzeNiemand soll dem andern über sein Schiesszeug gehen, ausser der Besitzer erlaube es ihm.

Keiner soll seinen eigenen Platz auf der Laube haben, oder er gebe 2 Maas Wein an die Schützen ab.

Wer Jahr und Tag in Stadt und Land gedient und sein eigenes Schiesszeug besitzt, der soll wie jeder Schütze an den Wettbewerben gewinnen können.

Von geschneggten (gezogener Lauf) und argwendigen Büchsen (wörtlich), gar niemand solle uss geschneggten us geschrubten (geschraubten), noch andern mit Trug gemachten Büchsen zum Zil oder sonst schiessen by 20 Gl. Buss der statt (Stadt) und Verlierung des Schiesszügs. Welcher aber, es sye wohar der komen die 20 Gl. Buss zu bezallen nit vermöchte, oder nit hette, der soll unsern herren von Stund and gefenklich uberantwortet werden oder jeder den anderen leyden by dem Eydt.

Niemand soll mit 2 Büchsen um die Hosen schiessen. Es sei denn die Büchse sei defekt und der Schützenmeister erlaube mit einer anderen Büchse zu schiessen.

Man soll ohne Vorteil schiessen. Es ist nicht erlaubt hinter an der Büchse ein „Löchle“ oder ein offen „schrentzle“ anzubringen. Es darf kein Griff angebracht werden, damit der Arm frei schebt und der Schaft die Schulter nicht berührt. Die Hosen oder andere Gaben sollen einem Schützen weggenommen werden.

Fortsetzung folgt...
Teddy Distel

Schützengesellschaft der Stadt Luzern, Hochdorferstrasse 1, 6020 Emmenbrücke

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